Komplikationen nach einer Schönheits-OP im Ausland: Wer zahlt?

Kurz gesagt: Behandelt werden Sie in Deutschland auch dann, wenn nach einer Schönheits-OP Komplikationen auftreten. Die Kosten trägt Ihre gesetzliche Krankenkasse aber nicht vollständig: Sie muss Sie daran beteiligen und kann Ihr Krankengeld kürzen oder streichen. Wer eine Operation im Ausland plant, sollte das vorher wissen – und sich absichern.

Was gilt bei der Krankenkasse?

Für medizinisch nicht notwendige Eingriffe – etwa eine ästhetische Brustvergrößerung oder einen BBL – gilt eine Sonderregel. Treten danach Komplikationen auf, die ärztlich behandelt werden müssen, muss die gesetzliche Krankenkasse Sie in angemessener Höhe an den Behandlungskosten beteiligen. Zusätzlich kann sie das Krankengeld für diese Zeit ganz oder teilweise verweigern oder zurückfordern (§ 52 Abs. 2 SGB V). Das gilt unabhängig davon, ob Sie in Deutschland oder im Ausland operiert wurden. Wie hoch Ihre Beteiligung ausfällt, entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall.

Und der Arbeitgeber?

Auch die Lohnfortzahlung entfällt in der Regel. Eine Arbeitsunfähigkeit nach einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff gilt als selbst verschuldet – auch dann, wenn Komplikationen auftreten. Planen Sie die Zeit nach der Operation deshalb als Urlaub ein, und rechnen Sie einen Puffer für eine längere Genesung mit ein.

Wie Sie sich absichern

  • Folgekostenversicherung: Sie übernimmt Behandlungskosten nach Komplikationen. Achten Sie darauf, dass nicht nur Wundheilungsstörungen abgedeckt sind, sondern auch andere Komplikationen – und dass Eingriffe im Ausland eingeschlossen sind.
  • Schriftlich klären: Fragen Sie vor der Buchung, wie Sie nach der Rückkehr betreut werden und was bei einer Korrektur gilt.
  • Zeit einplanen: Nehmen Sie Urlaub statt einer Krankmeldung, und planen Sie großzügig.

Gilt das auch für Privatversicherte, Österreich und die Schweiz?

Die Regeln oben betreffen gesetzlich Versicherte in Deutschland. Bei einer privaten Krankenversicherung kommt es auf Ihren Tarif an. In Österreich und der Schweiz gelten andere Regeln – fragen Sie dort Ihre Versicherung. Was dort gilt, lesen Sie auf unserer Seite Für Patienten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Wie wir damit umgehen

Wir sprechen das Thema in der Beratung offen an, bevor Sie buchen. Nach Ihrer Rückkehr bleibt unser Team für Sie erreichbar, solange Sie uns brauchen, und stimmt sich bei Bedarf mit Ihrem Arzt in Deutschland ab. Ob eine Korrektur kostenfrei ist, entscheiden wir im Einzelfall – pauschal versprechen können wir das nicht.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Quellen

  1. Verbraucherzentrale: Schönheitsoperationen – Krankenkassen übernehmen nur selten die Kosten (Stand 1. September 2025)
  2. Haufe: Entgeltfortzahlung – Komplikationen bei Schönheitsoperationen
  3. § 52 Abs. 2 SGB V
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